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EUDR-Updates

EUDR-Änderungsvorschlag: Was sich ändern könnte und der weitere Weg

Am 21. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EUDR vorgelegt. Wir erläutern die neuen Marktteilnehmer-Kategorien, überarbeitete Zeitpläne, Durchsetzungsziele und was unverändert bleibt.

November 2025·8 min read·Bruno Fardilha

Am 21. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) veröffentlicht. Die Initiative zielt darauf ab, die Umsetzung zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen. Es handelt sich weiterhin um einen Vorschlag, der die Zustimmung von Parlament und Rat benötigt, bevor er Gesetz werden kann.

Was sich bei Annahme ändern würde

Neue Rollen und vereinfachte Pflichten

Zwei neue Marktteilnehmer-Kategorien würden eingeführt:

  • Klein- und Kleinst-Primärmarktteilnehmer: Kleine Erzeuger mit weniger als 10 Beschäftigten / 2 Mio. € Umsatz (Kleinst) oder weniger als 50 Beschäftigten / 10 Mio. € Umsatz (Klein)
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer: Hersteller oder Händler, die Produkte verwenden, die bereits durch Sorgfaltserklärungen abgedeckt sind

Wichtigste Änderungen im Rahmen des Vorschlags:

  • Marktteilnehmer führen weiterhin die volle Sorgfaltsprüfung durch und reichen Sorgfaltserklärungen (DDS) in TRACES ein
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer reichen keine DDS mehr ein , sie registrieren, speichern und leiten DDS-Referenzen weiter
  • Klein-/Kleinstmarktteilnehmer in Ländern mit geringem Risiko können vereinfachte Erklärungen anstelle vollständiger DDS einreichen
  • Alle bleiben für nicht konformes Material verantwortlich

Neue Termine und gestaffelte Umsetzung

  • 30. Dezember 2025: Hauptstartdatum der EUDR (unverändert)
  • 30. Juni 2026: Behörden beginnen mit Compliance-Prüfungen
  • 30. Dezember 2026: Compliance-Frist für Klein- und Kleinstmarktteilnehmer

Durchsetzung und Sanktionen

Risikobasierte Inspektionsziele im Rahmen des Vorschlags:

  • 9 % der Marktteilnehmer/Produkte aus Hochrisiko-Quellen
  • 3 % aus Standardrisiko-Quellen
  • 1 % aus Quellen mit geringem Risiko

Die Sanktionen bleiben erheblich: bis zu 4 % des EU-weiten Umsatzes, Beschlagnahmung von Produkten, Einziehung von Gewinnen sowie mögliche Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen und EU-Förderungen.

Was sich nicht ändert

  • Kernauftrag: Sicherstellung entwaldungsfreier, legal hergestellter und rückverfolgbarer Produkte
  • Marktteilnehmer müssen umfassende Risikobewertungen und Minderungsmaßnahmen durchführen
  • Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bleiben in der gesamten Lieferkette unerlässlich
  • Auch von der DDS-Pflicht ausgenommene Unternehmen müssen Lieferanten überwachen und festgestellte Risiken melden

Auswirkungen auf das Geschäft

Für Marktteilnehmer

Die vollen Sorgfaltspflichten bleiben bestehen , Lieferantenbewertung, Geolokalisierungsverifizierung, Analyse von Entwaldungsrisiken und dokumentierte Minderungsmaßnahmen sind weiterhin verpflichtend.

Für nachgelagerte Marktteilnehmer

Der Fokus verlagert sich auf Rückverfolgbarkeit , Dokumentation und Weitergabe von DDS-Referenzen sowie Meldung von Bedenken an die Behörden.

Für Klein- und Kleinst-Primärmarktteilnehmer

Es wäre eine einmalige vereinfachte Erklärung erforderlich, mit Aktualisierungen nur bei veränderten Umständen.

Der weitere Weg

Der Vorschlag tritt in die Gesetzgebungsberatung mit Parlament und Rat ein. Die fundamentalen Prinzipien der EUDR , entwaldungsfreie Beschaffung und Rückverfolgbarkeit , bleiben unverändert. Die Durchsetzung beginnt in wenigen Monaten und unterstreicht die Dringlichkeit der Vorbereitung, unabhängig davon, wie sich der Vorschlag entwickelt.

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